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Старый 10.10.2010, 21:59   #105
white&smooth
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saljan сказал(a):
И? Тут про gerichtskosten ни слова. Вам уже мерещится. Вы наверно сегодня спать даже не будете, чтобы доказать что я не прав?)
Факт остаётся фактом и не нужно выдавать желаемое за действительное. Это вам на будущее, урок будет, чтобы судится с каждым не повадно было.

Впрочем чё тут удивлятся, вы я смотрю советчика себе чудного нашли:
http://www.anwaltsinfo.de/inkasso/index.html
Реальность никому не нравиться! То что проигравшая сторона платит за все, в Германии известно любому ребенку. Кто владеет информацией, владеет и ситуацией.
То что Kruse передала дело в inkasso, означает лишь outsourcing- новые дела на подходе.
Zivilprozessordnung

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107)
§ 91Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschaedigung des Gegners fuer die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversaeumnis; die fuer die Entschaedigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebuehren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwaelte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht uebersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebuehren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebuehren und Auslagen eines bevollmaechtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen koennte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absaetze 1, 2 gehoeren auch die Gebuehren, die durch ein Gueteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gьtestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Gueteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehoeren auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html
Вы же имеете в виду следующую ситуацию:
§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhaeltnismaessig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Haelfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1. die Zuvielforderung der anderen Partei verhaeltnismaessig geringfuegig war und keine oder nur geringfuegig hoehere Kosten veranlasst hat oder
2. der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverstaendige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhaengig war.
Больше желания спорить не имею.
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