В шапке прочитал вот это:
Wenn der Betroffene nach dem Erhalt des Mahnbescheides seinen Widerspruch einlegt, gilt die Faustregel: 6 Wochen. Beginnend mit dem Tag des Versandes des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid.
ZPO § 697 Einleitung des Streitverfahrens:
(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache ab-gegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt ent-sprechend. Ohne Klageschrift keine Klage!
Hat man nach dieser ca. 6-Wochen-Regel keine Post vom Ge-richt, kann man wahrscheinlich davon ausgehen, dass keine Klageschrift eingereicht wurde. Über die Einstellung des Mahn-verfahrens bekommt der Betroffene - keinen Bescheid. Deshalb wird hier auch die Ungewissheit ausgenutzt.